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passt oder passt nicht
Die Frage würde dann mal an Juristen in Deutschland gehen, die sich mit der Verletzung religiöser Gefühle auskennen und auch mit den Auslegungen zum rechtlichen Gegengewicht, dem hochrangig angeordneten Art 5 des GG vertraut sind.
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__166.html
Die Frage lautet also: Welche Strafe hätte Pussy Riot nach deutschem Rechtsverständnis zu erwarten?
Gabs da etwas, was passen würde? Oder passte da gar nichts zu § 166?
Gabs nun vor Pussy Riot gar keinen Beleidigungsschutz gerade der ortodoxen Kirche in Russland?
Also tatsächlich kommt da jetzt etwas ins Rollen, was ohne Pussy Riot niemals Beachtung gefunden hätte.
Und weiter: Was ist jetzt das spezifisch Russiscche an dem neu eingebrachten Anti- Beleidigungsgesetz, was sich vom deutschen Recht und dem Recht in GB, Irland etc. unterscheiden wird? Der vorgebrachten innerrussischen Kritik nach zu urteilen, scheint ja allein Russland festlegen zu wollen, was denn nun eigentlich als eine Religionsgemeinschaft anzusehen ist, die im engeren Sinne schützenswert sei.
Oder geht es letztlich beim Schutz der religiösen Gefühle nur um die Aktionen, die vom Betrug des Präsidenten und der verhängnisvollen Kooperation von orthodoxer Kirche und russischem Staat, innerhalb von Kirchenräumen vorgebracht, handeln.
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