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Wenn das Reisegepäck so gefüllt ist, dürfte sich die Frage des Schmuggel-Tatbestands nicht stellen (Foto: archiv/rufo)
Wenn das Reisegepäck so gefüllt ist, dürfte sich die Frage des Schmuggel-Tatbestands nicht stellen (Foto: archiv/rufo)
Mittwoch, 26.03.2008

9.500 Euro „eingeschmuggelt“ – ein Verbrechen?

Moskau. Das russische Verfassungsgericht muss einen Gesetzeskonflikt bei den Regeln zur Devisen-Einfuhrkontrolle verhandeln. Ein und dasselbe Vergehen kann als Ordungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Kläger ist die ehemalige Vorsitzende der Kreml-kritischen Stiftung „Obrasowannije media“, Manana Aslamasjan. Sie wurde im Januar 2007 bei der Einreise am Flughafen am Zoll festgenommen. In ihrem Gepäck fanden sich 9.550 Euro und 5.150 Rubel – eindeutig mehr als das als Freimenge zur undeklarierten Einfuhr erlaubte Äquivalent von 10.000 US-Dollar.

Aslamasjan erklärte, sie hätte in diesem Zusammenhang Euro und Dollar verwechselt und die Kursdifferenz nicht berücksichtigt. Derartige Fälle kommen häufig vor, so ihr Anwalt Viktor Parschutkin. Entsprechend dem Ordnungswidrigkeiten-Kodex würden derartige Deklarierungs-Vergehen am Zoll üblicherweise mit einer Strafe von 1.000 bis 2.000 Rubel (27 bis 55 Euro) geahndet.

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50 Euro Buße oder Haftstrafe - ganz wie es beliebt


Im Falle der Kreml-Kritikerin wurden aber schwerere Geschütze aufgefahren: Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Schmuggels eröffnet – denn das Strafgesetzbuch definiert diesen Straftatbestand, wenn der Wert des Schmuggelgutes mehr als 250.000 Rubel (zum gegenwärtigen Kurs 10.550 Dollar oder 6780 Euro) beträgt. Die Höchststrafe beträgt hier fünf Jahre Haft.

„Das öffnet den Weg für Willkür“, so Parschutkin gestern vor dem Verfassungsgericht. „Faktisch erleben wir die Verfolgung von Aslamasjan wegen ihrer Zugehörigkeit zu NGOs, die aus dem Ausland Finanzierungen erhalten haben“, sagte der Anwalt.

Aslamasjans Medien-Stiftung hatte sich im Sommer 2007 selbst aufgelöst, da ihr aufgrund zahlreicher Überprüfungen und Ermittlugnsverfahren der Behörden die Arbeitsgrundlage entzogen wurde.
Das Verfassungsgericht wird nun innerhalb etwa eines Monats klären, wie Gerichte und Gesetzgeber mit dem widersprüchlichen Regelungen umzugehen und sie zu präzisieren haben.

Einfuhr der Freimenge war bereits strafbar


Die Aufhebung eines besonders augenfälligen Aspektes der Gesetzeskollision ist bislang nur dem Kurs-Verfall des Dollar zu verdanken, der heute nur noch 23,70 Rubel wert ist. Am 21. Januar 2007, als Aslanjan vom Zoll angehalten wurde, war die US-Währung noch 26,50 Rubel wert.

Wer also damals mit den von den Deviseneinfuhr-Regeln des Zolls erlaubten undeklarierten 10.000 Dollar durch einen „Grünen Korridor“ einreiste, war nach den Regeln des Strafgesetzbuches trotzdem ein Schmuggler.




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