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Mittwoch, 03.07.2002

Ein Fall für den Staatsanwalt

Von Karsten Packeiser (Moskau). In Russland wird das Intimleben von HIV-Infizierten durch Paragraf 122 des Strafgesetzbuchs geregelt. Wenn ein Infizierter ein Verhältnis mit einem HIV-negativen Menschen eingeht, ist damit der Straftatbestand der „wissentlichen Inkaufnahme einer Ansteckung mit HIV“ erfüllt. Das kann auch dann mit Gefängnishaft bestraft werden, wenn der Intimpartner von der Infektion gewusst hat, ein Kondom verwendet wurde und selbst dann, wenn es sich um Eheleute handelt.

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